Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH

Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird die neu gegründete Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH die Umsetzung dieses Finanzierungsverfahrens übernehmen. Sie wird dafür vom Senat mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe „beliehen“.

KONTAKT INFO

FAQ - alle häufig gestellte Fragen zum Verfahren

Die Meldefrist im Finanzierungsverfahren für die neue Pflegeausbildung für alle Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegeschulen endet am 15. Juni jeden Jahres, erstmals am 15. Juni 2019.

Zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren sind alle zur Versorgung nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäuser und alle zur Versorgung nach § 71 und 72 Sozialgesetzbuch XI zugelassenen ambulanten und (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet.

Das neue Finanzierungsverfahren nach Pflegeberufegesetz (PflBG) und Finanzierungsverordnung (PflAFinV) gilt für alle Auszubildenden im neuen Pflegeberuf mit dem Abschluss zur „Pflegefach/-frau/-mann“, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 2020 mit ihrer Ausbildung beginnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Ausbildungen zur „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ nach Krankenpflegegesetz, sowie zur „Altenpflege“ nach Altenpflegegesetz (AltPflG) werden nicht über das neue Verfahren finanziert. Für diese Auszubildenden bleibt es bei den bisherigen Finanzierungsverfahren nach Hamburgischer Ausbildungszuschlagsverordnung bzw. Hamburgischer Altenpflegeumlageverordnung (HmbAltPflUmlVO).

Ebenfalls nicht berührt vom neuen Finanzierungsverfahren sind die Ausbildungen im Assistenzberuf „Gesundheits- und Pflegeassistenz“, sowie im Krankenhausbereich die Ausbildungen zur Ergotherapie, Diätassistenz, Hebamme, Krankengymnastik, Physiotherapie, Laboratoriumsassistenz, Radiologieassistenz, Orthoptik, Logopädie und zur medizinisch-technischen Assistenz für Funktionsdiagnostik.

Ja, es wird ab 2020 zwei Ausbildungszuschläge geben, da das neue Finanzierungsverfahren ausschließlich für den neuen Pflegeberuf gilt. Das bedeutet, dass nur die neu beginnenden Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr des neuen Ausbildungsberufes über den Zuschlag aus dem Ausbildungsfonds Pflege Hamburg finanziert werden. Die Auszubildenden, die bereits begonnen haben und sich im zweiten oder dritten Jahr ihrer Ausbildung zur Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege oder zur Altenpflege befinden, werden weiter über die bereits bestehenden Verfahren nach der Ausbildungszuschlagsverordnung oder der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung (HmbAltPflUmlVO) finanziert. Darüber hinaus werden auch die Ausbildungen zur Gesundheits- und Pflegeassistenz weiterhin über das bisherige Verfahren nach der HmbAltPflUmlVo finanziert.

Die Finanzierung der Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz läuft wie gewohnt weiter über das Umlageverfahren nach der HmbAltPflUmlVO. Als ausbildende Einrichtungen melden Sie daher weiterhin wie in den letzten Jahren Ihre Auszubildenden zur/zum GPA entsprechend der geregelten Meldefristen an die Abteilung Ausbildungsumlage bei der Hamburgischen Pflegegesellschaft e. V.

Das neue Verfahren zur Datenerhebung wird onlinegestützt sein. Wir benötigen daher in einem ersten Schritt von allen teilnehmenden Einrichtungen die Meldung der juristisch vertretungsberechtigten Personen, die zur Einrichtung eines Nutzer-Accounts berechtigt sind. Über den Login-Button auf dieser Internetseite gelangen Sie auf die Eingabemaske zur Datenerhebung. Dort finden Sie weitere Hilfestellungen zur Dateneingabe.

Einrichtungen, die ihren Betrieb im Laufe des Jahres aufnehmen, sind verpflichtet, dieses der fondsverwaltenden Stelle mitzuteilen. Melden Sie sich daher bitte bei der Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH.

Für die Auszubildenden zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann, die mit ihrer Ausbildung nach dem 01. Januar 2020 beginnen, fällt kein Schulgeld an. Die Pflegeschulen, die den neuen Pflegeberuf ausbilden, werden über den Ausbildungsfonds finanziert.

Falls das Schreiben der fondsverwaltenden Stelle nicht bei Ihnen eingegangen ist, melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail bei der fondsverwaltenden Stelle.

Die Teilnahme am Finanzierungsverfahren für die neue Pflegeausbildung nach Pflegeberufegesetz (PflBG) und Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) ist für alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, sowie für alle Krankenhäuser verpflichtend, unabhängig davon, ob die betreffenden Einrichtungen ausbilden oder nicht.

Ja. Über das neue Finanzierungsverfahren werden ausschließlich die Auszubildenden zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann finanziert, die mit ihrer Ausbildung nach dem 01. Januar 2020 beginnen. Alle Auszubildenden, die sich bereits in der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflege, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder zur Altenpflege befinden, werden weiterhin über die Finanzierungsverfahren nach Hamburgischer Ausbildungszuschlagsverordnung bzw. Hamburgischer Altenpflegeumlageverordnung finanziert. Auch die Ausbildungen in der Gesundheits- und Pflegeassistenz werden weiterhin über das Hamburgische Altenpflegeumlageverfahren finanziert.

Sobald Sie wissen, dass Sie den Betrieb Ihrer Einrichtung einstellen, melden Sie sich bitte per E-Mail bei der fondsverwaltenden Stelle und teilen dieses mit. Halten Sie dafür die Bestätigung der federführenden Pflege- bzw. Krankenkasse über die Kündigung des Versorgungsvertrages bereit.

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