Ist die Angabe der Bankverbindung zwingend erforderlich?
Die Angabe der Bankverbindung ist nicht zwingend erforderlich, wenn Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen. Ausbildungsbetriebe, die mit einem Erstattungsbetrag aus der Ausgleichsmasse rechnen, sollten Ihre Bankverbindung angeben, da die Abteilung Ausbildungsumlage anderenfalls keine Überweisung des Erstattungsbetrages vornehmen kann.
Werden die auf den Erhebungsbögen gemachten Angaben überprüft?
Ja. Gemäß § 5 Abs. 7 HmbGPA-AUmlVO kann die beliehene Stelle Nachweise zu den gemeldeten bzw. zu meldenden Daten anfordern. Die Betreiber der Einrichtungen sind verpflichtet, diese Nachweise vorzulegen. Werden Nachweise nicht vorgelegt, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 HmbGPA-AUmlVO erfüllt.
Muss ich auch zunächst einzahlen, wenn mein Betrieb Geld aus der Ausgleichsmasse erstattet bekommt?
Die Umlagebeträge sind von allen Einrichtungen zu den im Umlagebescheid festgesetzten Terminen jeweils zum 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. eines jeden Jahres zu zahlen.
Was passiert, wenn festgesetzte Ausgleichsbeträge nicht fristgerecht gezahlt werden?
Nach erfolglosem Mahnverfahren wird die Finanzbehörde – Kasse Hamburg mit der Beitreibung von offenen Forderungen beauftragt. Diese ist unter anderem dazu berechtigt, für die Beitreibung auch Kontopfändungen vorzunehmen.
Droht die Verhängung von Bußgeldern?
In § 17 HmbGPA-AUmlVO sind die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Hier ist festgelegt, dass im Falle von vorsätzlich oder fahrlässig gar nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gemeldeten Daten eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Ebenso ist dieses der Fall, wenn Nachweise, die von der beliehenen Stelle angefordert wurden, nicht beigebracht werden. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von […]
Was passiert, wenn die Daten nicht gemeldet werden?
Meldet eine Einrichtung die Daten gar nicht, nicht fristgerecht, fehlerhaft oder unvollständig, darf die Abteilung Ausbildungsumlage gemäß § 5 Abs. 6 HmbGPA-AUmlVO den Umsatz nach eigener Schätzung festlegen. Dieses Vorgehen ist notwendig und wird umgesetzt, da die Berechnung der Ausgleichsbeträge erst dann erfolgen kann, wenn die Daten von allen Einrichtungen vollständig vorliegen. Aus diesem Grund […]
Werden die gemeldeten Daten veröffentlicht?
Gemäß § 1 Abs. 1 HmbGPA-AUmlVO wurde die Hamburgische Pflegegesellschaft e.V. (HPG) mit der Durchführung des Ausgleichsverfahrens beauftragt. Die Daten sind nur der Abteilung Ausbildungsumlage bei der HPG verpflichtend zu melden und werden nicht veröffentlicht. Datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 HmbGPA-AUmlVO werden eingehalten.
Bis wann müssen die Daten gemeldet werden?
Meldefrist für die Datenmeldung ist der 15. Juni eines jeden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Daten in dem dafür vorgesehenen Onlineportal eingetragen und an die Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg übermittelt worden sein.