Ja. Erstattungsfähige Ausbildungskosten sind die tatsächlich für ein Ausbildungsjahr gezahlten Ausbildungsvergütungen, Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge und tariflichen Zulagen, soweit sie die Höhe eines Tarifvertrages oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung im Sinne des § 72 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1-3 SGB XI in der jeweils für das abgeschlossene Ausbildungsfinanzierungsjahr geltenden Fassung nicht überschreiten. Bei der Meldung ist der im Ausbildungsvertrag geregelte Tarifvertrag anzugeben. Ist kein Tarifvertrag geregelt oder die Einrichtung nur an einen regionalen Tarifvertrag angelehnt, gelten die Obergrenzen des TVA-L Pflege.