06. Wie wird die Datenerfassung künftig erfolgen?

Das neue Verfahren zur Datenerhebung wird onlinegestützt sein. Wir benötigen daher in einem ersten Schritt von allen teilnehmenden Einrichtungen die Meldung der juristisch vertretungsberechtigten Personen, die zur Einrichtung eines Nutzer-Accounts berechtigt sind. Über den Login-Button auf dieser Internetseite gelangen Sie auf die Eingabemaske zur Datenerhebung. Dort finden Sie weitere Hilfestellungen zur Dateneingabe.

05. Wie geht es weiter mit der Finanzierung der Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz?

Die Finanzierung der Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz läuft wie gewohnt weiter über das Umlageverfahren nach der HmbAltPflUmlVO. Als ausbildende Einrichtungen melden Sie daher weiterhin wie in den letzten Jahren Ihre Auszubildenden zur/zum GPA entsprechend der geregelten Meldefristen an die Abteilung Ausbildungsumlage bei der Hamburgischen Pflegegesellschaft e. V.

04. Wird es in Hamburg zukünftig zwei Ausbildungszuschläge geben?

Das neue Finanzierungsverfahren nach Pflegeberufegesetz (PflBG) und Finanzierungsverordnung (PflAFinV) gilt für alle Auszubildenden im neuen Pflegeberuf mit dem Abschluss zur „Pflegefach/-frau/-mann“, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 2020 mit ihrer Ausbildung beginnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Ausbildungen zur „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ nach Krankenpflegegesetz, sowie zur „Altenpflege“ […]

03. Welche Auszubildenden sind im neuen Finanzierungsverfahren zu melden?

Das neue Finanzierungsverfahren nach Pflegeberufegesetz (PflBG) und Finanzierungsverordnung (PflAFinV) gilt für alle Auszubildenden im neuen Pflegeberuf mit dem Abschluss zur „Pflegefach/-frau/-mann“, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 2020 mit ihrer Ausbildung beginnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Ausbildungen zur „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ nach Krankenpflegegesetz, sowie zur „Altenpflege“ […]

02. Welche Einrichtungen müssen Daten melden?

Zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren sind alle zur Versorgung nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäuser und alle zur Versorgung nach § 71 und 72 Sozialgesetzbuch XI zugelassenen ambulanten und (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet.

01. Bis wann müssen die Daten gesammelt werden?

Die Meldefrist im Finanzierungsverfahren für die neue Pflegeausbildung für alle Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegeschulen endet am 15. Juni jeden Jahres, erstmals am 15. Juni 2019

§ 7 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes

Auf der Grundlage von § 7 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) vom 06. Juni 2019 hat der Senat am 21. Dezember 2021 mit der Verordnung zur Durchführung der praktischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBGPraktAusbV) ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der praktischen Pflegeausbildung nach Pflegeberufegesetz (PflBG) und Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) verordnet. Veröffentlicht ist diese Verordnung […]