In § 17 HmbGPA-AUmlVO sind die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Hier ist festgelegt, dass im Falle von vorsätzlich oder fahrlässig gar nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gemeldeten Daten eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Ebenso ist dieses der Fall, wenn Nachweise, die von der beliehenen Stelle angefordert wurden, nicht beigebracht werden. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,- € geahndet werden. Umgesetzt wird das Ordnungswidrigkeitsverfahren von der Sozialbehörde beim Amt für Gesundheit. Sie ist zuständig für die Prüfung der Fälle, die Verhängung von Geldstrafen und für deren Beitreibung.