Nein. Der Zuschlag in Euro je abgerechnetem Leistungspunkt (ambulant) bzw. der Tagessatz (teil- und vollstationär und solitäre Kurzzeitpflege) zur Refinanzierung der Umlagebeträge kann nur erhoben werden, wenn die betreffende Einrichtung am Umlageverfahren teilnimmt und einen Bescheid erhalten hat, in dem sie zur Zahlung eines Umlagebetrages herangezogen wird. Bei Neueröffnungen ist dieses in der Regel im übernächsten Kalenderjahr nach Eröffnungstermin der Fall (Ausnahme: Teilnahme auf Antrag gemäß § 3 Abs. 3 HmbGPA-AUmlVO). Eine neu zugelassene Einrichtung übermittelt die Seite 1 des Bescheides in Kopie der federführenden Pflegekasse und dem Sozialhilfeträger (Sozialbehörde – Referat Hilfen zur Pflege) und kann danach im folgenden Kalenderjahr entsprechend dem in Anlage 1 des zugegangenen Bescheides festgesetzten Refinanzierungsbetrages mit der Refinanzierung ihrer Ausgleichsbeträge beginnen.