Gesetzliche Grundlagen
Auf Grund von § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 7 Nummer 8 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 6. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 174) sowie § 19 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106) hat der Senat am 30. Juli 2024 mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes ergänzende Bestimmungen verordnet. Veröffentlicht ist diese Verordnung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt HmbGVBl. 2024 Nr. 22, S. 189. Den Verordnungstext finden Sie hier:
2024 08 13 Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes HmbGVBl_Nr. 22 2024
Durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 12. Dezember 2023 ist es zu zahlreichen Änderungen in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom 02. Juli 2018 gekommen. Sie finden die neue Fassung hier:
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) – Fassung vom 12.12.2023
Das am 12. Dezember 2023 beschlossene Pflegestudiumstärkungsgesetz hat zahlreiche Änderungen im Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 vorgenommen.
Die aktuelle Fassung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) finden Sie hier:
Pflegeberufegesetz (PflBG) – Fassung vom 12.12.2023
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)hat der Gesetzgeber die Aufnahme von Studierenden in der primärqualifizierenden hochschulischen Pflegeausbildung in das Finanzierungsverfahren nach Pflegeberufegesetz (PflBG) beschlossen. Es soll der Steigerung der Studierendenzahlen dienen, indem die Möglichkeit geschaffen wird, den Studierenden eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Seit dem 01. Januar 2024 können Studierende nun mit einem Träger der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsvertrag abschließen und – analog zur beruflichen Pflegeausbildung – eine Ausbildungsvergütung erhalten, die von den Trägern der praktischen Ausbildung bei den jeweils zuständigen Stellen gemeldet und aus dem Ausbildungsfonds erstattet werden kann.
Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier:
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) – Fassung vom 12.12.2023
Auf Grund von § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 6. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 174) hat der Senat am 20. Dezember 2022 mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes ergänzende Bestimmungen verordnet. Veröffentlicht ist diese Verordnung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt HmbGVBl. 2022, Nr. 63, S. 669. Den Verordnungstext finden Sie hier:
Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes – Fassung 20.12.2022
Auf der Grundlage von § 7 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) vom 06. Juni 2019 hat der Senat am 21. Dezember 2021 mit der Verordnung zur Durchführung der praktischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBGPraktAusbV) ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der praktischen Pflegeausbildung nach Pflegeberufegesetz (PflBG) und Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) verordnet. Veröffentlicht ist diese Verordnung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt HmbGVBl. 2021 Nr. 83, S. 948. Den Verordnungstext finden Sie hier:
Verordnung zur Durchführung der praktischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufesetz
Auf der Grundlage von § 5 Satz 2 und § 7 Nummern 8, 10 und 11 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) vom 06. Juni 2019 hat der Senat am 23. Juni 2020 mit der Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes ergänzende Bestimmungen verordnet. Veröffentlicht ist diese Verordnung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt HmbGVBl. 2020 Nr. 34, S. 339. Den Verordnungstext finden Sie hier:
Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
Am 10. Juni 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung zur Sicherung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage nationaler Tragweite erlassen und damit die Rahmenbedingungen für den Start der Ausbildungen in der aktuellen Covid-19-Situation geregelt. Den Verordnungstext finden Sie hier:
Verordnung zur Ausbildungssicherung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Am 09. August 2019 wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates in § 10 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) eine Änderung des § 27 Abs. 2 PflBG beschlossen. Diese betrifft die Anrechnung der neuen Auszubildenden nach PflBG auf die Stellen voll ausgebildeter Pflegefachkräfte. Den Gesetzestext finden Sie hier:
Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz hat von der im Pflegeberufegesetz verankerten Möglichkeit der Bestimmung und Beleihung einer zuständigen Stelle für die Organisation und Verwaltung des Ausbildungsfonds Gebrauch gemacht und der von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft (HKG) und der Hamburgischen Pflegegesellschaft (HPG) gemeinsam gegründeten “Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH” die Organisation und Verwaltung des Ausbildungsfonds übertragen. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat dem am 11. Juni 2019 zugestimmt.
Beleihung durch die Freie und Hansestadt Hamburg
Auf der Grundlage von § 7 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) vom 06. Juni 2019 hat der Senat am 11. Juni 2019 mit der Hamburgischen Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierung (HmbPflAFinVO) ergänzende Bestimmungen zur Umsetzung des Finanzierungsverfahrens für die neue Pflegeausbildung nach Pflegeberufegesetz (PflBG) und Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) verordnet. Veröffentlicht sind diese im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt HmbGVBl. Nr. 20, S. 189. Den Verordnungstext finden Sie hier:
Hamburgische Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierung
Am 06. Juni 2019 hat die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) beschlossen. Veröffentlicht ist dieses Gesetz im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl. 2019, S. 174). Den Gesetzestext finden Sie hier:
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
Am 02. Oktober 2018 wurde vom Bundesrat die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) beschlossen. Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Finanzierung der neuen Pflegeausbildung, u. a. die Mitteilungspflichten, Melde- und Festsetzungstermine sowie Regelungen zum Zahlungsverkehr. Den Verordnungstext finden Sie hier
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
Am 02. Oktober 2018 haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV verordnet. Sie regelt die Einzelheiten zur Durchführung der Ausbildung und Bestimmungen für die staatliche Prüfung. Den Verordnungstext finden Sie hier:
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
Im Juli 2017 wurde vom Bundestag das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) beschlossen. Dieses Gesetz regelt die Zusammenführung der drei bisher eigenständigen Ausbildungen zur Gesundheits- und Krankenpflege, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und zur Altenpflege zu einem neuen Ausbildungsberuf mit dem künftigen Abschluss zur Pflegefachfrau- bzw. –mann. Neben inhaltlichen Regelungen zu Rahmenbedingungen und Aufbau der Ausbildung sind im Pflegeberufereformgesetz auch bereits viele Festlegungen zur Finanzierung der neuen Pflegeausbildung getroffen worden. Den Gesetzestext finden Sie hier:
Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz PflBRefG)