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Herzlich willkommen beim Finanzierungsverfahren für die Ausbildungen zur Pflegefachkraft nach Pflegeberufegesetz

Am 01. Januar 2020 ist das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) in Kraft getreten. Es sieht vor, dass ab diesem Zeitpunkt die drei bisher eigenständigen Ausbildungen zur Gesundheits- und Krankenpflege, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und zur Altenpflege zu einem neuen Ausbildungsberuf mit dem Titel Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann zusammengeführt werden. Bei dieser Reform handelt es sich um die größte Umstrukturierung und Modernisierung im Bereich der Pflegeausbildungen in den letzten fünfzehn Jahren.

Der Bundesgesetzgeber hat beschlossen, dass die Finanzierung der Ausbildung durch ein Ausgleichsverfahren erfolgt. Ziel dieses Verfahrens ist die Sicherung und Schaffung von mehr Ausbildungsplätzen durch eine wettbewerbsneutrale Finanzierung der Kosten der Ausbildung.

Das Ausgleichsverfahren zur Finanzierung der Pflegeausbildung beruht in den Grundzügen darauf, dass alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, das jeweilige Bundesland und die Pflegeversicherung in einen Ausgleichsfonds einzahlen. Ausbildende Einrichtungen und Pflegeschulen erhalten aus diesem Fonds dann ihre Kosten für die Ausbildung im neuen Pflegeberuf erstattet. Die einzahlenden Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wiederum legen ihre Umlagebeträge auf die jeweiligen Kostenträger um. 

Auf unserer Internetseite finden Sie die gesetzlichen Grundlagen, Informationen zum Verfahren, Antworten auf häufig gestellte Fragen, allgemeine Informationen zum neuen Ausbildungsberuf und alle nötigen Kontaktdaten, um sich mit dem Team der Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH in Verbindung zu setzen. Gerne beantworten wir Ihre noch offen gebliebenen Fragen.

Über den Login-Button gelangen Sie auf die Eingabemaske zur Online-Datenerhebung.

Nachrichten      
Neue Erhebungsperiode – Datenportal ist geöffnet
11 April 2024

Das Online-Portal ist für die neue Erhebungsperiode geöffnet. Ab sofort können Sie die für alle Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg vorgeschriebenen Datenmeldungen zur Berechnung des Finanzierungsbedarfes und der Umlagebeträge für den kommenden Finanzierungszeitraum 2025 sowie die vorgesehenen Datenmeldungen zur Abrechnung der Umlagebeträge für das abgelaufenen Kalenderjahr 2023 vornehmen.

Ausbildende Einrichtungen und Pflegeschulen führen neben der Meldung ihrer für 2025 geplanten Auszubildenden zusätzlich eine Abrechnung der Ausgleichszuweisungen für das Kalenderjahr 2023 durch.

Bitte beachten Sie die in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) normierten Meldefristen und nehmen Ihre Meldungen bis spätestens zum 30. Juni 2024 vor.

Umlagebescheide für die Krankenhäuser stehen bereit
30 November 2023

Die Umlagebescheide für das Kalenderjahr 2024 sind fertiggestellt und stehen den Krankenhäusern in ihren jeweiligen Online-Accounts zum Download bereit.

Finanzierungsbedarf für 2024 ist festgesetzt
27 November 2023

Der Gesamtfinanzierungsbedarf gemäß § 32 Pflegeberufegesetz (PflBG) für den Finanzierungszeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2023 sowie die Anteile der an der Aufbringung beteiligten Einzahler gemäß § 33 Abs.1 PflBG sind festgesetzt und im Amtlichen Anzeiger Nr. 84 vom 27. Oktober 2023 erschienen. Sie finden diesen auf der Internetseite des Amtlichen Anzeigers unter https://www.luewu.de/anzeiger/.

Unter dem Menüpunkt „Veröffentlichungen“ auf dieser Internetseite können Sie den Veröffentlichungstext einsehen.

Die neuen Umlagebescheide für den Finanzierungszeitraum 2024 sind da
27 November 2023

Die neuen Umlagebescheide für das kommende Kalenderjahr 2024 für die ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen in Hamburg stehen seit Freitag, den 27. Oktober 2023 in den jeweiligen Nutzer-Accounts im Onlineportal zum Download bereit. Entsprechend der zwischen den Vereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Einrichtungen, den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen und der Freien und Hansestadt Hamburg getroffenen Vereinbarung nach § 33 Absatz 6 PflBG zur Erhebung von Ausbildungszuschlägen zur Refinanzierung der Umlagebeträge ist der für die ambulanten Pflegeeinrichtungen errechnete landesweit einheitliche Ausbildungszuschlag pro abzurechnendem Punkt unter dem Menüpunkt „Veröffentlichungen“ einzusehen. Für die Information der Kundinnen und Kunden ambulanter Pflegedienste, Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen und Tages- oder Nachtpflegegäste in teilstationären Einrichtungen haben wir ein Informationsschreiben über die anstehende Preisänderung verfasst. Sie finden dieses unter dem Menüpunkt „Service“.

Wie können wir Ihnen helfen?

Die häufigsten Fragen
01. Bis wann müssen die Daten gesammelt werden?

Die Meldefrist im Finanzierungsverfahren für die neue Pflegeausbildung für alle Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegeschulen endet am 15. Juni jeden Jahres, erstmals am 15. Juni 2019

02. Welche Einrichtungen müssen Daten melden?

Zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren sind alle zur Versorgung nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäuser und alle zur Versorgung nach § 71 und 72 Sozialgesetzbuch XI zugelassenen ambulanten und (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet.

03. Welche Auszubildenden sind im neuen Finanzierungsverfahren zu melden?

Das neue Finanzierungsverfahren nach Pflegeberufegesetz (PflBG) und Finanzierungsverordnung (PflAFinV) gilt für alle Auszubildenden im neuen Pflegeberuf mit dem Abschluss zur „Pflegefach/-frau/-mann“, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 2020 mit ihrer Ausbildung beginnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Ausbildungen zur „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ nach Krankenpflegegesetz, sowie zur „Altenpflege“ nach Altenpflegegesetz (AltPflG) werden nicht über das neue Verfahren finanziert. Für diese Auszubildenden bleibt es bei den bisherigen Finanzierungsverfahren nach Hamburgischer Ausbildungszuschlagsverordnung bzw. Hamburgischer Altenpflegeumlageverordnung (HmbAltPflUmlVO).

04. Wird es in Hamburg zukünftig zwei Ausbildungszuschläge geben?

Das neue Finanzierungsverfahren nach Pflegeberufegesetz (PflBG) und Finanzierungsverordnung (PflAFinV) gilt für alle Auszubildenden im neuen Pflegeberuf mit dem Abschluss zur „Pflegefach/-frau/-mann“, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 2020 mit ihrer Ausbildung beginnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Ausbildungen zur „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ nach Krankenpflegegesetz, sowie zur „Altenpflege“ nach Altenpflegegesetz (AltPflG) werden nicht über das neue Verfahren finanziert. Für diese Auszubildenden bleibt es bei den bisherigen Finanzierungsverfahren nach Hamburgischer Ausbildungszuschlagsverordnung bzw. Hamburgischer Altenpflegeumlageverordnung (HmbAltPflUmlVO).

Ebenfalls nicht berührt vom neuen Finanzierungsverfahren sind die Ausbildungen im Assistenzberuf „Gesundheits- und Pflegeassistenz“, sowie im Krankenhausbereich die Ausbildungen zur Ergotherapie, Diätassistenz, Hebamme, Krankengymnastik, Physiotherapie, Laboratoriumsassistenz, Radiologieassistenz, Orthoptik, Logopädie und zur medizinisch-technischen Assistenz für Funktionsdiagnostik.

05. Wie geht es weiter mit der Finanzierung der Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz?

Die Finanzierung der Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz läuft wie gewohnt weiter über das Umlageverfahren nach der HmbAltPflUmlVO. Als ausbildende Einrichtungen melden Sie daher weiterhin wie in den letzten Jahren Ihre Auszubildenden zur/zum GPA entsprechend der geregelten Meldefristen an die Abteilung Ausbildungsumlage bei der Hamburgischen Pflegegesellschaft e. V.

06. Wie wird die Datenerfassung künftig erfolgen?

Das neue Verfahren zur Datenerhebung wird onlinegestützt sein. Wir benötigen daher in einem ersten Schritt von allen teilnehmenden Einrichtungen die Meldung der juristisch vertretungsberechtigten Personen, die zur Einrichtung eines Nutzer-Accounts berechtigt sind. Über den Login-Button auf dieser Internetseite gelangen Sie auf die Eingabemaske zur Datenerhebung. Dort finden Sie weitere Hilfestellungen zur Dateneingabe.

07. Meine Einrichtung eröffnet erst im Laufe des Jahres. Was muss ich tun?

Einrichtungen, die ihren Betrieb im Laufe des Jahres aufnehmen, sind verpflichtet, dieses der fondsverwaltenden Stelle mitzuteilen. Melden Sie sich daher bitte bei der Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH.

08. Fällt für die Auszubildenden im neuen Pflegeberuf Schulgeld an?

Für die Auszubildenden zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann, die mit ihrer Ausbildung nach dem 01. Januar 2020 beginnen, fällt kein Schulgeld an. Die Pflegeschulen, die den neuen Pflegeberuf ausbilden, werden über den Ausbildungsfonds finanziert.