Häufige Fragen

Fragen zum Verfahren
Bis wann müssen die Daten gemeldet werden?

Meldefrist für die Datenmeldung ist der 15. Juni eines jeden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Daten in dem dafür vorgesehenen Onlineportal eingetragen und an die Ausbildungsumlage Altenpflege Hamburg übermittelt worden sein.

Werden die gemeldeten Daten veröffentlicht?

Gemäß § 1 Abs. 1 HmbGPA-AUmlVO wurde die Hamburgische Pflegegesellschaft e.V. (HPG) mit der Durchführung des Ausgleichsverfahrens beauftragt. Die Daten sind nur der Abteilung Ausbildungsumlage bei der HPG verpflichtend zu melden und werden nicht veröffentlicht. Datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 HmbGPA-AUmlVO werden eingehalten.

Was passiert, wenn die Daten nicht gemeldet werden?

Meldet eine Einrichtung die Daten gar nicht, nicht fristgerecht, fehlerhaft oder unvollständig, darf die Abteilung Ausbildungsumlage gemäß § 5 Abs. 6 HmbGPA-AUmlVO den Umsatz nach eigener Schätzung festlegen. Dieses Vorgehen ist notwendig und wird umgesetzt, da die Berechnung der Ausgleichsbeträge erst dann erfolgen kann, wenn die Daten von allen Einrichtungen vollständig vorliegen. Aus diesem Grund erfüllt die verspätete, fehlerhafte, unvollständige oder gar nicht erfolgte Meldung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 HmbGPA-AUmlVO und wird entsprechend mit einem Bußgeld geahndet.

Droht die Verhängung von Bußgeldern?

In § 17 HmbGPA-AUmlVO sind die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Hier ist festgelegt, dass im Falle von vorsätzlich oder fahrlässig gar nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gemeldeten Daten eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Ebenso ist dieses der Fall, wenn Nachweise, die von der beliehenen Stelle angefordert wurden, nicht beigebracht werden. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,- € geahndet werden. Umgesetzt wird das Ordnungswidrigkeitsverfahren von der Sozialbehörde beim Amt für Gesundheit. Sie ist zuständig für die Prüfung der Fälle, die Verhängung von Geldstrafen und für deren Beitreibung.

Was passiert, wenn festgesetzte Ausgleichsbeträge nicht fristgerecht gezahlt werden?

Nach erfolglosem Mahnverfahren wird die Finanzbehörde – Kasse Hamburg mit der Beitreibung von offenen Forderungen beauftragt. Diese ist unter anderem dazu berechtigt, für die Beitreibung auch Kontopfändungen vorzunehmen.

Muss ich auch zunächst einzahlen, wenn mein Betrieb Geld aus der Ausgleichsmasse erstattet bekommt?

Die Umlagebeträge sind von allen Einrichtungen zu den im Umlagebescheid festgesetzten Terminen jeweils zum 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. eines jeden Jahres zu zahlen.

Werden die auf den Erhebungsbögen gemachten Angaben überprüft?

Ja. Gemäß § 5 Abs. 7 HmbGPA-AUmlVO kann die beliehene Stelle Nachweise zu den gemeldeten bzw. zu meldenden Daten anfordern. Die Betreiber der Einrichtungen sind verpflichtet, diese Nachweise vorzulegen. Werden Nachweise nicht vorgelegt, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 HmbGPA-AUmlVO erfüllt.

Ist die Angabe der Bankverbindung zwingend erforderlich?

Die Angabe der Bankverbindung ist nicht zwingend erforderlich, wenn Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen.

Ausbildungsbetriebe, die mit einem Erstattungsbetrag aus der Ausgleichsmasse rechnen, sollten Ihre Bankverbindung angeben, da die Abteilung Ausbildungsumlage anderenfalls keine Überweisung des Erstattungsbetrages vornehmen kann.

Sind bei der Ermittlung der betrieblichen Erträge für ambulante Einrichtungen die Erlöse aus externen Beratungseinsätzen nach § 37 (3) SGB XI einzubeziehen?

Nein. Erträge aus Beratungseinsätzen nach § 37 (3) sind nicht in die Meldung einzubeziehen. Auf die Abrechnung dieser Leistungen darf dementsprechend auch kein Zuschlag in Euro je abgerechnetem Leistungspunkt zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge erfolgen.

Müssen Umsätze, die durch die Versorgung von Pflegekunden in benachbarten Bundesländern generiert werden, in die Meldung der Erträge für die Ausbildungsumlage einbezogen werden?

Aus den Regelungen der HmbGPA-AUmlVO folgt, dass alle Einrichtungen mit Betriebssitz in Hamburg, für die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg ein Versorgungsvertrag besteht, am Ausgleichsverfahren teilnehmen müssen. Eine Differenzierung nach dem Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht und der Umsatz generiert wurde, ist nicht vorgesehen und beabsichtigt. In der Folge sind die Umsätze, die ein Hamburger Pflegedienst in einem benachbarten Bundesland erwirtschaftet und abrechnen kann, meldepflichtig im Sinne der HmbGPA-AUmlVO (vgl. hierzu auch die aktualisierte Fassung der Verabredungen mit den Kostenträgern zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge vom 06.12.2022 unter dem Menüpunkt Downloads/Verfahren).

Welche betrieblichen Erträge sind meldepflichtig?

  • Ambulant:
    Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64b SGB XII.
    Zur Ermittlung der Refinanzierungsbeträge muss im ambulanten Bereich auch noch die Anzahl der im vorherigen Kalenderjahr entsprechend des geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte nach dem SGB XI gemeldet werden.
  • Stationär:
    Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne der §§ 42, 43 und 43c SGB XI unter Einschluss von Vergütungszuschlägen nach § 84 Absatz 9 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne der §§ 64h und 65 SGB XII.
  • Teilstationär:
    Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne des § 41 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64g SGB XII.
  • SKP:
    Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne des § 42 SGB XI unter Einschluss von Vergütungszuschlägen nach § 84 Absatz 9 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64h SGB XII.

Umsatz im Sinne der HmbGPA-AUmlVO sind auch Erstattungen nach § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, soweit sie zum Ausgleich von Mindereinnahmen aus der Erbringung der oben aufgeführten Leistungen infolge des Corona Virus SARS-CoV-2 gewährt wurden unabhängig davon, wer Kostenträger ist (auch Sozialhilfe).

Welche betrieblichen Erträge sind nicht meldepflichtig?

Nicht einzubeziehen sind Erträge aus:

  • Leistungen des SGB V
  • Leistungen der Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI und § 64c SGB XII
  • Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gem. § 43 b SGB XI und § 84 Abs. 8 SGB XI
  • Zusatzleistungen gem. § 88 SGB XI
  • der Refinanzierung investiver Aufwendungen (Investitionskosten)
  • Entgelten für Unterkunft und Verpflegung gem. § 87 SGB XI
  • Entgelten zur Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen nach § 82a SGB XI
  • Entlastungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI und der §§ 64i und 66 SGB XII,
  • Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 1 PflBG und Entgelten zur Refinanzierung der Umlagebeträge nach § 28 Absatz 2 PflBG, und
  • Erstattungsbeträgen nach § 11 HmbGPA-AUmlVO und aus der Refinanzierung von Umlagebeträgen gem. Festsetzung im Bescheid vom 10.12.2021 Anlage 1

Ich bilde gar nicht aus. Muss ich den Erhebungsbogen trotzdem ausfüllen?

Ja. Die Daten für die Berechnung der Ausbildungsumlage müssen von allen Betrieben an die Ausbildungsumlage übermittelt werden. Da seit Einführung des Ausgleichsverfahrens die Kosten für die Ausbildungsvergütung von Fach- und Assistenzkräften in der Pflege auf alle Einrichtungen der Altenpflege und über diese auf alle Pflegekunden sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeeinrichtungen umgelegt werden, müssen an diesem Verfahren alle ambulanten, teilstationären, stationären und Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege teilnehmen, für die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI besteht – unabhängig davon, ob die jeweilige Einrichtung ausbildet oder nicht.

Ist die Erstattung der Ausbildungsvergütung nach oben gedeckelt?

Ja. Erstattungsfähige Ausbildungskosten sind die tatsächlich für ein Ausbildungsjahr gezahlten Ausbildungsvergütungen, Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge und tariflichen Zulagen, soweit sie die Höhe eines Tarifvertrages oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung im Sinne des § 72 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1-3 SGB XI in der jeweils für das abgeschlossene Ausbildungsfinanzierungsjahr geltenden Fassung nicht überschreiten. Bei der Meldung ist der im Ausbildungsvertrag geregelte Tarifvertrag anzugeben. Ist kein Tarifvertrag geregelt oder die Einrichtung nur an einen regionalen Tarifvertrag angelehnt, gelten die Obergrenzen des TVA-L Pflege.

Welche Ausbildungsverhältnisse sind bei der Meldung anzugeben?

Grundsätzlich werden von der Hamburgischen GPA-Ausbildungsumlageverordnung die Auszubildenden der zweijährigen Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz berührt. Ausbildungen mit nicht pflegerischem Schwerpunkt (bspw. Kauffrau im Gesundheitswesen) werden nicht von der Verordnung berührt und sind daher nicht zu melden.

Anzugeben sind alle Ausbildungsverhältnisse, die gemäß § 2 Abs. 1 HmbGPA-AUmlVO auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages durchgeführt werden, in dem die Regelung einer Ausbildungsvergütung vorgesehen ist und diese auch gezahlt wird. Ausbildungsverhältnisse, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrages durchgeführt werden und bei denen ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind aus dem Umlageverfahren nicht erstattungsfähig und daher auch nicht anzuzeigen.

Werden Ausgaben für das Schulgeld aus dem Ausgleichsverfahren erstattet?

Ausgaben für das Schulgeld sind aus der Ausbildungsumlage nicht erstattungsfähig. In § 11 Abs. 3 HmbGPA-AUmlVO werden die vorläufig erstattungsfähigen Aufwendungen abschließend aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Bruttovergütungen der Auszubildenden, die darauf entfallenden Arbeitgeber-Sozialversicherungsanteile, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge und tariflicher Zeitzuschläge und Zulagen. Lehrgangskosten sind von der Erstattung aus der Umlage ausgenommen.

Sind Vergütungen für Ausbildungsverhältnisse, die im Rahmen des Programmes WeGebAU der Agentur für Arbeit laufen, aus dem Umlageverfahren erstattungsfähig?

Für eine Erstattung von Ausbildungskosten aus der Ausbildungsumlage ist es zwingend erforderlich, die Ausbildung auf Grundlage eines Ausbildungsvertrages durchzuführen, in dem die Zahlung einer Ausbildungsvergütung vereinbart ist. Es darf neben dem Ausbildungsvertrag auch keinen Arbeitsvertrag geben (s. § 2 Absatz 1 HmbGPA-AUmlVO).

Eine Finanzierung im Rahmen des Programms WeGebAU der Agentur für Arbeit hingegen setzt voraus, dass es einen Arbeitsvertrag mit dem Teilnehmer gibt.

Daher schließen sich eine Erstattung aus dem Umlageverfahren und eine Finanzierung über das Programm WeGebAU gegenseitig aus.

Was muss ich tun, wenn ein gemeldetes Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird?

Sobald Auszubildende nicht mehr in Ihrer Einrichtung tätig sind, ihre Ausbildung z. B. vorzeitig beenden, in eine andere Einrichtung wechseln, pausieren oder Sie uns sonstige Änderungen bezüglich Ihrer Auszubildenden mitteilen möchten, melden Sie sich mit Ihren Benutzerdaten auf unserer Onlineplattform an und ändern Sie die dort gemachten Angaben.

Diese Korrekturen werden jeweils bis zu vier Wochen vor den im Bescheid festgesetzten Auszahlungsterminen mit einem Änderungsbescheid berücksichtigt.

Kann ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen?

Sie können gegen den Bescheid innerhalb der darin angegebenen Frist von einem Monat nach Zustellung Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, so dass alle im Bescheid festgesetzten Ausgleichsbeträge zunächst gezahlt werden müssen.

Wir benötigen für die Ausbildung Praxisanleiter. Wer zahlt deren Weiterbildung?

Kosten, die für die Erlangung der Ausbildungseignung eines Betriebes entstanden sind oder entstehen, sind von den Betreibern der jeweiligen Einrichtung zu tragen und nicht aus dem Umlageverfahren erstattungsfähig.

Wer bezahlt die Verwaltungskostenpauschale?

Die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 1,5 % der Ausgleichsmasse ist von den Betreibern der Einrichtungen zu tragen und kann nicht als Aufschlag auf den Pflegesatz oder die Vergütungen der Pflegeleistungen umgelegt, bzw. über diese refinanziert werden. Sie wird daher im Bescheid gesondert aufgeführt.

Werden die einzuzahlenden Ausgleichsbeträge refinanziert?

Refinanziert werden die Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen über Zuschläge auf die Pflegevergütungen und den Pflegebedürftigen bzw. den Pflegekassen und ggf. dem Sozialhilfeträger in Rechnung gestellt. Im ambulanten Bereich erfolgt dieses durch einen landesweit einheitlichen Zuschlag in Euro je abgerechnetem Leistungspunkt in der monatlichen Pflegerechnung. Bei stationären, teilstationären und Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege wird der einzuzahlende Ausgleichsbetrag durch einen landesweit einheitlichen Aufschlag auf den Pflegesatz refinanziert.

Der Refinanzierungszeitraum ist das Kalenderjahr, welches dem Umlagebescheid folgt.

Dürfen auch Einrichtungen refinanzieren, die (noch) nicht am Ausgleichsverfahren teilnehmen?

Nein. Der Zuschlag in Euro je abgerechnetem Leistungspunkt (ambulant) bzw. der Tagessatz (teil- und vollstationär und solitäre Kurzzeitpflege) zur Refinanzierung der Umlagebeträge kann nur erhoben werden, wenn die betreffende Einrichtung am Umlageverfahren teilnimmt und einen Bescheid erhalten hat, in dem sie zur Zahlung eines Umlagebetrages herangezogen wird. Bei Neueröffnungen ist dieses in der Regel im übernächsten Kalenderjahr nach Eröffnungstermin der Fall (Ausnahme: Teilnahme auf Antrag gemäß § 3 Abs. 3 HmbGPA-AUmlVO). Eine neu zugelassene Einrichtung übermittelt die Seite 1 des Bescheides in Kopie der federführenden Pflegekasse und dem Sozialhilfeträger (Sozialbehörde – Referat Hilfen zur Pflege) und kann danach im folgenden Kalenderjahr entsprechend dem in Anlage 1 des zugegangenen Bescheides festgesetzten Refinanzierungsbetrages mit der Refinanzierung ihrer Ausgleichsbeträge beginnen.

Warum ist die Einhaltung der Meldefrist so wichtig?

Die Einhaltung der Frist ist deshalb so wichtig, weil die gesamte Berechnung des Umlageverfahrens erst dann beginnen kann, wenn alle Datensätze eingegangen sind. Fehlen Datensätze, so müssen die entsprechenden Daten geschätzt werden, damit mit der Berechnung begonnen werden kann. Eine spätere Korrektur von fehlerhaft gemeldeten Daten kann nicht mehr berücksichtigt werden, da dadurch die gesamte Berechnung und damit alle Bescheide bis hin zum festgesetzten Refinanzierungsbetrag.

Wird die Richtigkeit der gemeldeten Daten überprüft?

Die gemeldeten Daten werden stichprobenartig und anlassbezogen überprüft. Bitte beachten Sie, dass auch die fehlerhafte Meldung von Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße belegt werden kann.