Ja. Die Daten für die Berechnung der Ausbildungsumlage müssen von allen Betrieben an die Ausbildungsumlage übermittelt werden. Da seit Einführung des Ausgleichsverfahrens die Kosten für die Ausbildungsvergütung von Fach- und Assistenzkräften in der Pflege auf alle Einrichtungen der Altenpflege und über diese auf alle Pflegekunden sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeeinrichtungen umgelegt werden, müssen an diesem Verfahren alle ambulanten, teilstationären, stationären und Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege teilnehmen, für die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI besteht – unabhängig davon, ob die jeweilige Einrichtung ausbildet oder nicht.