Aus den Regelungen der HmbGPA-AUmlVO folgt, dass alle Einrichtungen mit Betriebssitz in Hamburg, für die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg ein Versorgungsvertrag besteht, am Ausgleichsverfahren teilnehmen müssen. Eine Differenzierung nach dem Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht und der Umsatz generiert wurde, ist nicht vorgesehen und beabsichtigt. In der Folge sind die Umsätze, die ein Hamburger Pflegedienst in einem benachbarten Bundesland erwirtschaftet und abrechnen kann, meldepflichtig im Sinne der HmbGPA-AUmlVO (vgl. hierzu auch die aktualisierte Fassung der Verabredungen mit den Kostenträgern zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge vom 06.12.2022 unter dem Menüpunkt Downloads/Verfahren).