Für eine Erstattung von Ausbildungskosten aus der Ausbildungsumlage ist es zwingend erforderlich, die Ausbildung auf Grundlage eines Ausbildungsvertrages durchzuführen, in dem die Zahlung einer Ausbildungsvergütung vereinbart ist. Es darf neben dem Ausbildungsvertrag auch keinen Arbeitsvertrag geben (s. § 2 Absatz 1 HmbGPA-AUmlVO).

Eine Finanzierung im Rahmen des Programms WeGebAU der Agentur für Arbeit hingegen setzt voraus, dass es einen Arbeitsvertrag mit dem Teilnehmer gibt.

Daher schließen sich eine Erstattung aus dem Umlageverfahren und eine Finanzierung über das Programm WeGebAU gegenseitig aus.