Meldet eine Einrichtung die Daten gar nicht, nicht fristgerecht, fehlerhaft oder unvollständig, darf die Abteilung Ausbildungsumlage gemäß § 5 Abs. 6 HmbGPA-AUmlVO den Umsatz nach eigener Schätzung festlegen. Dieses Vorgehen ist notwendig und wird umgesetzt, da die Berechnung der Ausgleichsbeträge erst dann erfolgen kann, wenn die Daten von allen Einrichtungen vollständig vorliegen. Aus diesem Grund erfüllt die verspätete, fehlerhafte, unvollständige oder gar nicht erfolgte Meldung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 HmbGPA-AUmlVO und wird entsprechend mit einem Bußgeld geahndet.