Grundsätzlich werden von der Hamburgischen GPA-Ausbildungsumlageverordnung die Auszubildenden der zweijährigen Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz berührt. Ausbildungen mit nicht pflegerischem Schwerpunkt (bspw. Kauffrau im Gesundheitswesen) werden nicht von der Verordnung berührt und sind daher nicht zu melden.
Anzugeben sind alle Ausbildungsverhältnisse, die gemäß § 2 Abs. 1 HmbGPA-AUmlVO auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages durchgeführt werden, in dem die Regelung einer Ausbildungsvergütung vorgesehen ist und diese auch gezahlt wird. Ausbildungsverhältnisse, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrages durchgeführt werden und bei denen ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind aus dem Umlageverfahren nicht erstattungsfähig und daher auch nicht anzuzeigen.