Ambulant: Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64b SGB XII. Zur Ermittlung der Refinanzierungsbeträge muss im ambulanten Bereich auch noch die Anzahl der im vorherigen Kalenderjahr entsprechend des geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte nach dem SGB XI gemeldet werden.
Stationär: Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne der §§ 42, 43 und 43c SGB XI unter Einschluss von Vergütungszuschlägen nach § 84 Absatz 9 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne der §§ 64h und 65 SGB XII.
Teilstationär: Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne des § 41 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64g SGB XII.
SKP: Die Summe aller im vorherigen Kalenderjahr erzielten Erträge (Umsätze) aus Leistungen im Sinne des § 42 SGB XI unter Einschluss von Vergütungszuschlägen nach § 84 Absatz 9 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64h SGB XII.
Umsatz im Sinne der HmbGPA-AUmlVO sind auch Erstattungen nach § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, soweit sie zum Ausgleich von Mindereinnahmen aus der Erbringung der oben aufgeführten Leistungen infolge des Corona Virus SARS-CoV-2 gewährt wurden unabhängig davon, wer Kostenträger ist (auch Sozialhilfe).