Ausgaben für das Schulgeld sind aus der Ausbildungsumlage nicht erstattungsfähig. In § 11 Abs. 3 HmbGPA-AUmlVO werden die vorläufig erstattungsfähigen Aufwendungen abschließend aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Bruttovergütungen der Auszubildenden, die darauf entfallenden Arbeitgeber-Sozialversicherungsanteile, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge und tariflicher Zeitzuschläge und Zulagen. Lehrgangskosten sind von der Erstattung aus der Umlage ausgenommen.