Refinanziert werden die Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen über Zuschläge auf die Pflegevergütungen und den Pflegebedürftigen bzw. den Pflegekassen und ggf. dem Sozialhilfeträger in Rechnung gestellt. Im ambulanten Bereich erfolgt dieses durch einen landesweit einheitlichen Zuschlag in Euro je abgerechnetem Leistungspunkt in der monatlichen Pflegerechnung. Bei stationären, teilstationären und Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege wird der einzuzahlende Ausgleichsbetrag durch einen landesweit einheitlichen Aufschlag auf den Pflegesatz refinanziert.

Der Refinanzierungszeitraum ist das Kalenderjahr, welches dem Umlagebescheid folgt.